Satzung und Beitrittserklärung

Satzung

MGV Concordia Alfter 1891 e. V.

VEREINSSATZUNG

Stand: 17.01.2019

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Männer-Gesang-Verein "Concordia" Alfter e.V. und wurde am 23. Oktober 1891 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Alfter.     

 

 § 2 - Zweck des Vereins

Der Verein pflegt den Chorgesang. Im Zeitalter der Technik sieht er im Chorsingen ein geeignetes Mittel gegen die Gefahr eines ausschließlich passiven Musikhörens. Zur Erreichung seines Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und gesangliche Darbietungen und nimmt aktiv am kulturellen Dorfleben teil (z. B. Maiabend, Karneval etc.). Damit fördert der Verein Kunst, Kultur und das traditionelle Brauchtum und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig. Sie wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung – nur Kostendeckung – ausgeübt. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte männliche Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist endgültig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet

a)   durch freiwilligen Austritt,

b)   durch Tod,

c) durch Ausschluss,

d) durch Streichung von der Mitgliederliste.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere anzusehen: Grober Verstoß gegen die Satzung oder die Beschlüsse des Vereins, Nichtzahlung der Beiträge, unehrenhaftes Verhalten. Vor einer Beschlussfassung ist dem Mitglied eine angemessene Frist zur Rechtfertigung zu setzen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied ein Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist endgültig. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes schriftlich beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter erfolgen. Macht ein Mitglied von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine Anfechtung nicht mehr möglich ist.

(4) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrags trotz Mahnung länger als zwei Monate nach Fälligkeit in Verzug befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.

 

§ 5 - Pflichten der Mitglieder und des Vereins; Ehrungen 

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder verpflichten sich, regelmäßig an den Proben teilzunehmen. Jedes Fernbleiben sollte durch ein Mitglied entweder telefonisch oder schriftlich entschuldigt werden. Ist ein singendes Mitglied auf längere Zeit verhindert, so kann es für den Zeitraum der Verhinderung dem Verein als förderndes Mitglied angehören. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben sich bei einem evtl. Wiedereintritt den gleichen Formalitäten zu unterwerfen, wie unter § 3 angegeben.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den Fall einer aus besonderem Anlass beschlossenen Umlage, die von singenden und fördernden Mitgliedern zu erbringen ist.

Mitglieder, die 25 bzw. 40 Jahre dem Verein angehören, werden mit der silbernen bzw. der goldenen Vereinsnadel ausgezeichnet. Weitere Ehrungen für singende Mitglieder werden nach den jeweils geltenden Verleihungsbestimmungen des Deutschen Chorverbandes, des Chorverband-NRW und des Chorverbands Bonn-Rhein-Sieg vorgenommen. – Darüber hinaus kann der Vorstand zusätzliche Ehrungen aus besonderem Anlass beschließen.

Außer den vorstehend angeführten Bestimmungen können Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, durch Vorstandsbeschluss zum Ehrenmitglied ernannt werden. Eine Beitragspflicht besteht für Ehrenmitglieder nicht.

 

§ 6 - Beiträge, Spenden, Vereinsvermögen

Der Verein erhält im Allgemeinen seine Mittel durch Beiträge. Die Beiträge, Spenden sowie sonstige Einnahmen werden nur zu dem in § 2 genannten Zweck verwendet. Die Beiträge werden zum 1. Mai eines jeden Jahres fällig.

Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 7 - Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind

a)         die Mitgliederversammlung,

b)         der Vorstand.

 

§ 8 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres (in der Regel im Januar) durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen oder der Vorstand dies beschließt.

Eine Mitgliederversammlung ist spätestens zehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Geschäftsführer oder seinen Vertreter protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sollte bei Wahlen auch nach dem dritten Wahlgang noch Stimmengleichheit bestehen, entscheidet das Los.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)         Annahme, Abänderung und Auslegung der Satzung;

b)         Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes durch den Geschäftsführer und Kassenführer;

c)         Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes;

d)         Wahl des Vorstandes: Bei der Wahl des Vorstandes bestimmt die Versammlung einen Wahlleiter. Dieser hat die Aufgabe, die Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Die weiteren Wahlen und Abstimmungen übernimmt der neue Vorsitzende. Die Wahlen und Abstimmungen geschehen durch Handzeichen. Beantragt jedoch ein Mitglied geheime Wahl, geschieht dies mit Stimmzetteln;

e)         Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

f)          Entscheidung über Einsprüche nach § 3 und § 4 der Satzung;

g)         Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 12 );

h)         Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren; Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge müssen fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

Ist die Amtsperiode des bisherigen Vorstands abgelaufen und kommt kein neuer Vorstand zustande, obliegt es der Mitgliederversammlung, durch geeignete Maßnahmen die Funktionsfähigkeit des Vereins aufrecht zu erhalten.

 

§ 9 - Der Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand; ihm obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung der Geschäfte. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus

a)         dem Vorsitzenden,

b)         zwei stellv. Vorsitzenden,

c)         dem Geschäftsführer,

d)         dem Kassenführer.

Dem Gesamtvorstand gehören an die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands sowie

e)         der stellv. Geschäftsführer,

f)          der stellv. Kassenführer,

g)         der Notenwart, 

h)         der stellv. Notenwart,

i)          bis zu sechs Beisitzer aus singenden und fördernden Mitgliedern (u.a. der Fahnenträger). 

Der Vorstand hat u.a. folgende Aufgaben: 

(1)        die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung;

(2)       die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

(3)       die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausfertigung des Jahresberichts;

(4)       die Aufnahme neuer Mitglieder;

(5)       die Berufung des Chorleiters;

(6)       die Einrichtung und Auflösung von aufgabenbezogenen Arbeitsgruppen.

Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands. Die Vorstandsmitglieder informieren über die Ausführung der getroffenen Entscheidungen spätestens in der nächsten Vorstandsitzung.

Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung; die Versammlung wählt ein neues Vorstandsmitglied, dessen Amtszeit bis zur nächsten satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstands dauert.. 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;  eine Entscheidung gegen die Stimmenmehrheit des Geschäftsführenden Vorstands ist nicht möglich. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder dem Geschäftsführer schriftlich oder mündlich einberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen. Zu seinen Sitzungen kann der Vorstand Gäste einladen, die mit beratender Stimme teilnehmen (z. B. den Chorleiter).

 

§ 10 - Verhalten der Mitglieder

Bei allen Diskussionen, Wahlen und Abstimmungen sollte faires und demokratisches Verhalten für alle Mitglieder Pflicht sein.

 

§ 11 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 - Auflösung des Vereins / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von zumindest 3/4 der erschienenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Der Verein ist so lange als bestehend zu betrachten, wie dem Verein einschließlich des Vorstandes noch sechs Mitglieder angehören.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an den regionalen Chorverband (z. Zt. Chorverband Bonn-Rhein-Sieg) für die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.

 

§ 13 - Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf

- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

- Löschung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war,

- Einschränkung der Verarbeitung über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

- Widerspruch gegen die Verarbeitung über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

 

 14 - Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist durch Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung vom 17.01.2019 beschlossen worden und tritt damit in ihrer geänderten Fassung am gleichen Tage in Kraft. Die Satzung in ihrer Fassung vom 23.03.2011 tritt mit gleichem Tage außer Kraft. 

MGV Concordia Alfter 1891 e.V.

Alfter, den 17.01.2019

 

 
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zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Januar 2019
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